Die ‘Awrah einer Frau vor nichtmuslimischen Frauen

Frage:

Was ist die ’Awrah einer Frau vor einer anderen nichtmuslimischen Frau? Ich weiß, dass es mindestens zwei Meinungen in der shāfi‘ītischen Rechtsschule diesbezüglich gibt: 1) Es ist dieselbe, wie vor einem Mann, der nicht Maḥram ist. 2) Es darf das zu sehen sein, was normalerweise bei der Arbeit zu sehen ist. Welche Position ist die, auf die man sich beruht (al-Mu’tamad)? Jazzāk Allahu Khairan

Kurzantwort:

Die maßgebliche Position in der Rechtsschule ist, dass die ’Awrah der Frau vor nichtmuslimischen Frauen nicht dieselbe ist, wie vor muslimischen Frauen. Die maßgebliche Meinung sei, dass sie nur das entblößen dürfe, was bei der Arbeit sichtbar ist und nichts darüber hinaus.

Rechtsurteil

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Antwort:

Die maßgebliche Position der Rechtsschule besagt, dass eine muslimische Frau ihre ’Awrah nicht vor nichtmuslimischen Frauen entblößen darf. Andere Autoritäten in unserer Rechtsschule vertraten die Ansicht, dass beides lediglich Frauen sind. Demnach würde die unterschiedliche Religionszugehörigkeit die Angelegenheit des Anschauens nicht einschränken. Solch eine Rechtsauffassung vertritt Ghazzālī in (seinem Werk) Wasīṭ und auch ar-Rūyānī sieht sie in (seinem Werk) al-Baḥr als überzeugend an. Auf diese Meinungsverschiedenheit wird in an-Nawawī‘s al-Minhāj hingewiesen, indem er die Formulierung „al-aṣaḥḥ“ (das Richtigere) nutzt. Das, was hier von Ghazzālī und ar-Rūyānī überliefert wird, ist nicht die maßgebliche Meinung, sondern die erste.

Die erste Meinung beinhaltet zwei Herangehensweisen:

1) Eine Frau soll nichts von sich entblößen.
2) Sie darf nicht mehr entblößen, als üblicherweise bei der Arbeit sichtbar wird (mā yabdū ‘inda-l-mihnah bzw. ما يبدو عند المهنة)

Die erste Meinung wird von Qaḍī Ḥusayn, Baghawī, Mutawallī überliefert und von Bulqīnī, ibn al-Naqīb und anderen bevorzugt.

Die zweite Meinung wird von Ibn Ḥajar in Ṭuḥfah, von Ramlī in Nihāyah und von Khaṭīb in Mughnī erwähnt. Sie stützen sich dabei auf das, was in Rawḍah und Fatḥ al-‘Azīz erwähnt wird. Von den späteren Gelehrten, die nach ihnen kamen erklärte Abū Bakr Šaṭā in Iʿānat aṭ-Ṭālibīn, dass dies diejenige Auffassung sei, welche die drei genannten Gelehrten vertreten und die als muʿtamad (maßgeblich) eingestuft werde. Dieselbe Position wird auch von al-Maḥallī vertreten und von al-Qalyūbī als muʿtamad bezeichnet.

Bei genauerer Betrachtung der zweiten Meinung fällt auf, dass mā yabdū ‘inda-l-mihnah bzw. ما يبدو عند المهنة (also das Verbot mehr zu entblößen als das, was beim Arbeiten üblicherweise sichtbar ist) nicht näher definiert wird, während die Gelehrten an anderen Stellen mehr Details nennen. In Wasīṭ (Bd. 5, S. 32) zählt Ghazzālī beispielsweise den Kopf, den Nacken, Teile des Schienbeins und des Unterarms dazu. Ibn aṣ-Ṣalāḥ erwähnt in seiner Erläuterung zu Wasīṭ Ähnliches von Imām al-Ḥaramayn (al-Juwaynī). Darüber hinaus ergänzt Ibn aṣ-Ṣalāḥ, dass einige Werke das Entblößen der Unterarme und Schienbeine auf die Hälfte beschränken. Des Weiteren zitiert Abd al-Ḥamīd ash-Sharwānī in seiner Erläuterung zur Tuḥfah (Bd. 2, S. 112) Ähnliches von Khaṭīb aus Mughnī (Mughnī: Bd. 4, S. 210; Tuḥfah: Bd. 7, S. 194).

Und Allah weiß es am besten.

(Quelle: https://islamqa.org/shafii/shafiifiqh/29953/a-non-muslim-womans-looking-at-a-muslim-woman/ zuletzt aufgerufen: 13.10.2026 um 11:56 Uhr)