Der Unterschied zwischen modernen und alten Tatoos
Frage:
Kurzantwort:
Rechtsurteil
Antwort:
Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
1) Moderne Tätowierungen sind nicht zwingend Unreinheit.
Der Tätowiervorgang, auf den sich die Gelehrten des Rechts beziehen, ist: „die Haut mit einer Nadel zu stechen, bis Blut austritt, und danach ein Farbpulver darauf zu streuen, das ein blaues oder grünes Mal hinterlässt“. (Hashiyat al-Shirwani `ala al-Tuhfa, 2.128). Das Mal, das auf der Haut zurückbleibt, ist somit eine Spur des herausgetretenen Blutes, und das Gebet einer Person mit einem solchen Mal ist nicht gültig, bis die Tätowierung entfernt ist, denn Blut ist Unreinheit, und es ist nicht gültig, mit Spuren von Unreinheit am Körper zu beten.]
Was moderne Tätowiermethoden betrifft: Wenn sie nicht beinhalten, dass sich die Farbe mit Blut vermischt, nachdem dieses auf die äußere Oberfläche des Körpers ausgetreten ist, dann gilt die Tätowierung nicht als Spur von Unreinheit [h: und das Gebet ist somit mit einer solchen Tätowierung am Körper gültig].
2) Moderne Tätowierungen bleiben dennoch unerlaubt
Die Gelehrten nennen drei rechtliche Gründe für die Unerlaubtheit des Tätowierens: (1) das unnötige Zufügen von Schmerz durch die Nadel, die die Haut durchdringt, (2) die Verunreinigung durch die Vermischung der Farbe mit dem Blut, das nach dem Einstechen der Nadel austritt, und (3) die Veränderung von Allahs Schöpfung ohne Notwendigkeit. Jeder dieser drei Gründe genügt für sich allein, um das Tätowieren unerlaubt zu machen, auch wenn die anderen Gründe nicht vorliegen.
Der große ägyptische schafiitische Gelehrte Ahmad al-Halwani al-Khaliji sagte zur Erklärung des Grundes für die Unerlaubtheit des Tätowierens:
„Der rechtliche Grund [für die Unerlaubtheit des Tätowierens] ist … dass das Tätowieren das Zufügen von Schmerz und die Verunreinigung beinhaltet, und dass es sowie die zusammen mit ihm genannten Dinge [h: in den Hadithen, die das Tätowieren verbieten] eine Veränderung von Allahs großartiger Schöpfung beinhalten. [h: Dieser letzte rechtliche Grund ergibt sich daraus, dass der Prophet (Allah segne ihn und gebe ihm Frieden) beim Verbot des Tätowierens die tätowierenden Frauen als] ‚diejenigen, die Allahs Schöpfung verändern‘ [h: beschrieb], was ein Hinweis auf den Koranvers ist: ‚… und ich werde ihnen gewiss befehlen, und sie werden dann gewiss die Schöpfung Allahs verändern.‘“ (al-Wasm fi al-Washm, 25)
Der große schafiitische Hadithgelehrte Munawi erwähnte in seinem Buch Fayd al-Qadir ebenfalls, dass der Grund für das Verbot des Tätowierens darin liegt, dass es Allahs Schöpfung verändert.
Wenn die ersten beiden rechtlichen Ursachen für das Verbot des Tätowierens bei modernen Tätowiermethoden nicht mehr vorliegen, so bleibt dennoch der letzte rechtliche Grund bestehen. Daher scheint es diesem bedürftigen Diener – nach dem Nachdenken über die Worte der Gelehrten des heiligen Rechts und nach Rücksprache mit unserem Lehrer, Scheich Muhammad al-Khatib (Allah bewahre ihn) – dass das Tätowieren bedingungslos unerlaubt ist, unabhängig von der angewandten Methode, weil es Allahs Schöpfung ohne Notwendigkeit verändert, selbst wenn es keinen Schmerz mehr zufügt und die Haut nicht mehr verunreinigt. Dies wird eindeutig durch die Worte von Scheich al-Islam Zakariyya al-Ansari in seinem Buch Sharh al-Rawd nahegelegt, und ebenso durch die Worte des Propheten (Allah segne ihn und gebe ihm Frieden) in dem Hadith, der von Bukhari und Muslim überliefert wurde: „Allah verflucht Frauen, die sich tätowieren oder tätowieren lassen, die Gesichtshaare entfernen und die ihre Zähne auseinanderfeilen, [alle] der Schönheit wegen, [und damit] Allahs Schöpfung verändern.“
https://islamqa.org/shafii/qibla-shafii/33908/modern-tattoo-methods/
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