Abtreibungen

Frage:

Assalamu Alaykum, hätten sie etwas dagegen eine Antwort bezüglich Abtreibungen zu geben? Ist es vor dem 120. Schwangerschaftstag erlaubt (eine Abtreibung durchzuführen)? Können sie Informationen über die maßgebliche Meinung der shāfi‘ītischen Rechtsschule (mu’tamad) diesbezüglich zur Verfügung stellen und darüber, was Ibn Ḥajar in seiner Tuḥfah darüber sagt?

Kurzantwort:

Die Abtreibung nachdem die Seele eingehaucht wurde ist mit Einstimmigkeit verboten. Was das Abtreiben zwischen der Befruchtung und dem Einhauchen der Seele angeht, so gibt es diesbezüglich zwei Ansichten in der Rechtsschule.

Rechtsurteil

Es kam bei den Gelehrten zu Meinungsunterschieden hinsichtlich des Verbots, bzw. der Erlaubnis.

Antwort:

Assalamu Alaykum wa Rahmatullahi wa Barakatuhu

Die Angelegenheit, inwiefern während einer Schwangerschaft abgetrieben werden kann, ist eine Angelegenheit, bei der es bei den Gelehrten zu Meinungsunterschieden kam. Hinsichtlich der maßgeblichen Meinung der shāfi‘ītischen Rechtsschule wird in der Regel der Fall betrachtet, dass eine Frau ein Abtreibungsmittel verwendet, um ihre Schwangerschaft abzubrechen.

Es gibt einen Meinungsunterschied zwischen Ibn Ḥajar al-Haytamī und Shams ad-Dīn ar-Ramlī:

In seiner Tuḥfah (Bd. 7, S. 186), vertritt Ibn Ḥajar die Ansicht, dass es verboten ist, nachdem das Nuṭfah (der Samen) Istiqrār (sich festsetzen) gemacht hat. (Hiermit ist eigentlich die Zygote gemeint, bzw. der Zustand, nachdem die Empfängnis stattgefunden hat, siehe dazu auch: https://islamqa.org/shafii/shafiifiqh/29983/is-abortion-permissible/).

In Nihāyah (Bd. 8, S. 442f.) erwähnt ar-Ramlī, dass es erst dann verboten ist, nachdem der Rūḥ (Geist/ Seele) in den Fötus eingehaucht wurde. Zusätzlich sagt er, dass es vor diesem Zeitpunkt erlaubt sei.

Er sagt:

„Die vorzuziehende Ansicht ist, dass es nach dem Einhauchen der Seele absolut verboten ist und davor erlaubt ist.“

In seiner Ḥāshiyah zur Nihāyah (Bd. 6, S. 182) merkte Shabramallisī bei der Betrachtung der dargestellten Passagen Ramlī‘s folgendes an:

„Der Kommentator führte im Buch „al-Ummahāt al-Awlād“ einen Meinungsunterschied an und ging ausführlich darauf ein. Der äußerlich erkennbare Sinn seiner Worte dort ist, dass er sich auf die Position stützt, dass darin nichts Verbotenes liegt.“

In Iʿānat aṭ-Ṭālibīn (Bd. 4, S. 247) überlieferte Abū Bakr Shaṭā ebenfalls diesen Meinungsunterschied. Darüber hinaus erwähnt er die Passage, in der ar-Ramlī seine bevorzugte Meinung nennt: „Die vorzuziehende Ansicht ist, dass es nach dem Einhauchen des Geistes absolut verboten ist und davor erlaubt ist.“

[…] Die Frist von 120 Tagen ergibt sich daraus, dass zu diesem Zeitpunkt die Rūḥ (Seele) eingehaucht wird, so wie ar-Ramlī oben anmerkte.

Im Text der Nihāyah deuten die Verweise auf az-Zarkashī und al-Furātī darauf hin, dass es sich (bei der diskutierten Sachlage) um die orale Einnahme eines Abtreibungsmittels handelt.

In seiner Ḥāshiyah (Bd. 8, S. 442) betonte ar-Rāshidī, dass al-Furātī‘s Auseinandersetzung mit dem Thema von der Nutzung von Abtreibungsmitteln handelt. Ebenso handelt der Verweis auf Abū Isḥāq al-Marwazī von dieser Angelegenheit, so wie Ibn Ḥajar es in seiner Tuḥfah (Bd. 9, S. 41) überlieferte.

Man könnte daraus folgern, dass diese Meinungen im weiteren Sinne auf einen chirurgischen Schwangerschaftsabbruch anwenden lassen könnten. Allerdings sollte beachtet werden, dass Shaykh al-Islām (Zakariyyā al-Anṣārī) in Sharḥ ar-Rawḍ (Bd. 1, S. 327) erklärt, dass das Abtreiben der Nuṭfah – dies ist das frühste Stadium der Schwangerschaft – nicht erlaubt ist. Darüber hinaus erwähnt er explizit das Abtreiben durch Abtreibemittel und andere Methoden. So sagt er: „Es ist nicht erlaubt die Nuṭfah durch Arzneimittel oder etwas anderes abzustoßen.“. Ansicht von Sheikh al-Islām stimmt eher mit der Ansicht Ibn Ḥajar’s in Tuḥfah überein.

Und Allah weiß es am besten.

ANMERKUNG: Ich habe bewusst einen Teil des ursprünglichen Beitrags nicht übersetzt, da im Original eine arabische Textpassage nur teilweise zitiert wurde, was für den Leser, der den gesamten Abschnitt nicht vorliegen hat, verwirrend wirken könnte, da das Ausgelassene für das Verständnis notwendig ist. Der ausgelassene Teil ist mit „[…]“ gekennzeichnet.“

(Quelle: https://islamqa.org/shafii/shafiifiqh/29972/abortion-before-120-days/ zuletzt aufgerufen am: 15.10.2026 um 21:59 Uhr)