Das Beginnen des Ramadanfastens in einem Land und die Beendigung in einem anderen
Frage:
Kurzantwort:
Rechtsurteil
Antwort:
Wa Alaykum Assalām wa Rahmatullahi wa Barakatuhu
Für den Fall, dass jemand das Land verlässt, in dem er sein Fasten begann und dann in ein anderes Land reist, so gehört er fortan zu den Menschen des zweiten Landes, in dem er sich gerade befindet. Demnach müsste man gemäß der ersten Falls den 30. Tag in Indien vervollständigen.
Im zweiten Fall ist die maßgebliche Meinung (mu’tamad), dass selbst wenn man schon 30 Tage gefastet hat, man dennoch mit dem Land, in dem man sich befindet, fastet. Es gibt diesbezüglich jedoch auch die Meinung, dass man sein Fasten bricht und nicht 31 Tage fastet. Al-Aḏra‘ī unterstützte diese Ansicht.
Für den Fall, dass man sich auf einer Reise befindet und feststellt, dass man nur 28 Tage gefastet hat und das Land, in dem er sich befindet, das ‘Īd-Fest vollzieht, dann vollzieht man mit ihnen das ‘Īd-Fest und holt einen (Fasten-)Tag nach.
(Eigene Anmerkung: Dieser geschilderte Fall tritt ein, wenn man in ein Land reist, in dem das Fasten einen Tag früher begonnen wurde als in dem Land, in dem man selbst das Fasten begonnen hat und das Land, in dem man den Ramaḍān beendet, das Fasten nach dem 29. Tag abschließt und am 30. Tag das ‘Īd-Fest vollzieht. Da man selbst einen Tag später mit dem Fasten angefangen hat entspricht deren 29. Fastentag bloß dem eigenen 28. Fastentag. Man feiert daher am 30. Tag mit ihnen das ‘Īd-Fest, muss jedoch einen weiteren Tag (zu einem späteren Zeitpunkt, wo sie nicht ‘Īd feiern) nachholen.)
Tuhfat al-Muhtaj 3/421; Mughni al-Muhtaj 2/145; Hashiyat al-Tarmasi 5/511
(Quelle: https://islamqa.org/shafii/shafiifiqh/29992/beginning-the-fast-in-one-country-and-ending-in-another/ zuletzt aufgerufen am: 19.10.2026 um 12:19 Uhr)
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