Intimität während der Menstruation

Frage:

In einer früheren Antwort erklärte Shaykh Amjad Rasheed (möge Allah ihn bewahren): „Jede Form des sexuellen Genusses ist zwischen Eheleuten erlaubt, mit Ausnahme von zwei Dingen: (1) dem Analverkehr und (2) dem Erlangen von Lust durch das, was sich bei einer Frau während der Menstruation oder des Wochenbetts zwischen Bauchnabel und Knien befindet.“ Ich bitte um eine genauere Erläuterung der zweiten Aussage. Frage 1: Bedeutet dies, dass es einem Mann nicht erlaubt ist, die Haut seiner Frau im Bereich zwischen Bauchnabel und Knien direkt zu berühren, oder ist es ihm auch untersagt, sie in diesem Bereich durch eine Barriere hindurch zu berühren? Frage 2: Was ist mit dem Begriff „Erlangen von Lust“ gemeint? Möge Allah euch segnen.

Kurzantwort:

Nach der maßgeblichen Position der schafiitischen Rechtsschule ist es während der Menstruation oder des Wochenbetts verboten, die Haut der Frau im Bereich zwischen Bauchnabel und Knien unmittelbar zu berühren. Eine Berührung durch eine Barriere, beispielsweise Kleidung, ist hingegen auch bei sexuellem Verlangen erlaubt. Ebenso ist das Betrachten dieses Körperbereichs mit sexuellem Verlangen ohne Barriere erlaubt.

Rechtsurteil

Haram

Antwort:

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen.

Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten. Allah segne unseren Meister Muhammad sowie seine Familie und seine Gefährten und schenke ihnen Frieden.

1. Es ist einem Mann erlaubt, seine Frau, die sich in der Menstruation oder im Wochenbett befindet, im Bereich zwischen Bauchnabel und Knien durch eine Barriere hindurch zu berühren, beispielsweise durch Kleidung, selbst wenn dies mit sexuellem Verlangen geschieht.

Ebenso ist es ihm erlaubt, diesen Bereich ihres Körpers mit sexuellem Verlangen anzusehen, ohne dass eine Barriere vorhanden ist.

Der Grund dafür ist, dass das Verbot die unmittelbare Berührung der Haut (Mubāschara) betrifft, unabhängig davon, ob diese mit sexuellem Verlangen verbunden ist oder nicht. Dies ist die maßgebliche Position der schafiitischen Rechtsschule.

Imam an-Nawawi bevorzugte in seiner persönlichen Rechtsauffassung jedoch eine differenziertere Betrachtung der unmittelbaren Berührung. Er erklärte sinngemäß: Wenn eine Person über eine ausreichende Gottesfurcht verfügt, die sie davon abhält, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, dann ist die unmittelbare Berührung im Bereich zwischen Bauchnabel und Knien erlaubt. Andernfalls ist sie nicht erlaubt.

2. Mit dem Erlangen von Lust ist gemeint, etwas genussvoll auszukosten oder Handlungen vorzunehmen, die Lust hervorrufen. Dies kann beispielsweise durch Berühren, Küssen, Anschauen oder auf andere Weise geschehen.

(Anmerkung des Übersetzers: Das schauen auf die Genitalien, ist sowohl für Ehemann als auch Ehefrau Makruh/verpönt.)

Quelle

Institution

Werke