Shafiitische Juristen und Rechtstheoretiker über das Imamat

Yousef Wahb · 27. Juni 2023 · 20 Min. Lesezeit

Dieser kurze Beitrag präsentiert fünf übersetzte Auszüge aus maßgeblichen schafiitischen Werken der positiven Rechtswissenschaft (fiqh) und der Rechtstheorie (uṣūl al-fiqh). Die Auszüge geben die Gesamtsicht der Rechtsschule auf das Imamat, also das Kalifat, wieder sowie auf die gemeinschaftliche Pflicht, die Führung aufrechtzuerhalten. Diese spielt eine wesentliche Rolle für politische und soziale Stabilität, für den Zugang aller zur Gerechtigkeit und für die Wahrung der höheren Ziele der Religion.


Einführung zu den Quellen

1. al-Baghawī, al-Tahdhīb.
Die erste Passage stammt aus al-Tahdhīb von Abū Muḥammad al-Baghawī (gest. 516/1122). Es ist eine Kurzfassung des Werkes al-Taʿlīqah seines Lehrers, des berühmten schafiitischen Richters Ḥusain al-Marwazī (gest. 462/1069). Dieses ist eines von drei bedeutenden schafiitischen Werken, die auf al-Mukhtaṣar („Kurzfassung des Rechts“) von al-Muzanī (gest. 264/877), einem Gefährten al-Shāfiʿīs (gest. 204/829), beruhen. Al-Tahdhīb wird von al-Nawawī (gest. 676/1277) in seinem berühmten Werk Rawḍat al-ṭālibīn häufig zitiert.

2. Ibn al-Rifʿah, Kifāyat al-nabīh.
Die zweite Passage entstammt Kifāyat al-nabīh von Ibn al-Rifʿah (gest. 710/1310), einem umfangreichen Kommentar zu al-Tanbīh von Abū Isḥāq al-Shīrāzī (gest. 476/1083). Al-Tanbīh zählt zu den am weitesten verbreiteten schafiitischen Rechtstexten und gehört nach al-Nawawī zu den fünf wichtigsten. Es beruht auf einer weiteren Taʿlīqah eines früheren schafiitischen Gelehrten, Abū Ḥāmid al-Marwazī (gest. 362/973), zu al-Muzanīs al-Mukhtaṣar. Bemerkenswert: Im Kapitel zum Imamat greift Ibn al-Rifʿah ausführlich auf al-Juwainīs (gest. 478/1085) grundlegende Abhandlung zur politischen Theorie, al-Ghiyāthī, zurück und fasst sie zusammen, teils sogar wörtlich.

3. al-Anṣārī und al-Ramlī, Asnā al-maṭālib.
Der dritte Auszug stammt aus dem Kommentar von Zakariyyā al-Anṣārī (gest. 926/1520) zu Rawḍ al-ṭālib von Ibn al-Muqrī (gest. 837/1433), einer Kurzfassung von al-Nawawīs Rawḍat al-ṭālibīn. Al-Anṣārīs Kommentar, bekannt als Asnā al-maṭālib, wurde zu einem zentralen Referenzwerk der späteren schafiitischen Rechtswissenschaft. Zur Klärung ist die Übersetzung mit erläuternden Anmerkungen von Shihāb al-Dīn al-Ramlī (gest. 957/1550) versehen, einem bedeutenden Schüler al-Anṣārīs. Die Auszüge zeigen die beständige Haltung der Schule zum Imamat und zur Wahrung seiner Regeln, die unabhängig von situativen Zwängen gültig bleiben, welche ihre ideale Anwendung beeinträchtigen können.

4. und 5. Die Rechtstheorie.
Obwohl das Imamat hauptsächlich zum materiellen Recht gehört, wurde es auch in den Grunddisziplinen der Theologie und der Rechtstheorie behandelt. Diese Vielfalt wird häufig mit der Bedeutung des Imamats und den heftigen Debatten der muslimischen Geschichte erklärt, in denen Positionen zum Imamat mitunter zu Erkennungszeichen der Identität wurden.

Als Beispiele aus der rechtstheoretischen Literatur dient die Kommentarliteratur zu einem hochgeschätzten Werk, Jamʿ al-jawāmiʿ von Tāj al-Dīn al-Subkī (gest. 771/1370). Al-Subkī stützt sich auf fast 100 Quellen und bietet eine umfassende, systematische Analyse zahlreicher Themen der Rechtstheorie: die Quellen des islamischen Rechts, die Methodik und Hermeneutik der Rechtsfindung und die Rolle von Bräuchen und Gepflogenheiten bei der Formung islamischer Rechtsnormen. Jamʿ al-jawāmiʿ wurde von späteren Gelehrtengenerationen intensiv studiert und kommentiert, woraus zahlreiche Kommentare und Glossen hervorgingen.

Die Übersetzung enthält einen der bedeutendsten Kommentare von al-Maḥallī (gest. 864/1460), der bis heute an traditionellen islamischen Bildungseinrichtungen gelehrt wird. Hinzu kommen Anmerkungen aus der Glosse von Ḥasan al-ʿAṭṭār (gest. 1250/1835), einem späten schafiitischen Gelehrten. Er lebte zur Zeit der französischen Invasion Ägyptens, setzte sich mit der aufstrebenden europäischen Zivilisation auseinander und wurde später Großimam von al-Azhar. Bemerkenswerterweise verfasste al-ʿAṭṭār auch eine knappe Monographie zum Kalifat, die einen Überblick über die aufeinanderfolgenden muslimischen Dynastien von den Umayyaden an gibt und die lobenswerten Aspekte des osmanischen Kalifats betont.


Texte des materiellen Rechts (Fiqh)

Abū Muḥammad al-Baghawī in al-Tahdhīb

Gott, der Erhabene, erschuf die Menschen und legte ihnen die Pflicht der Anbetung auf. Er ließ sie nicht ohne Führung. Er sandte ihnen Gesandte als Anführer, die sie auf dem geraden Pfad leiten und die göttlichen Gesetze lehren sollten. Er besiegelte sie mit dem Herrn aller Gesandten, Muḥammad (Friede sei mit ihm und allen Gesandten). Nach ihm braucht die Menschheit einen Anführer, der für sie sorgt, einen Mahner, der sie warnt, und einen hingebungsvollen Menschen, der sich eifrig um die Wiederbelebung der religiösen Angelegenheiten müht, die Sunna aufrechterhält und für die Unterdrückten eintritt, denn es liegt in der Natur der Menschen, auseinanderzustreben und in Streit zu geraten.

Die Gefährten (Gott habe Wohlgefallen an ihnen) einigten sich einmütig auf die Nachfolge Abū Bakr al-Ṣiddīqs. Abū Bakr ernannte ʿUmar zu seinem Nachfolger. Dann ging das Kalifat an ʿUthmān und danach an ʿAlī (Gott habe Wohlgefallen an ihnen). Es folgten weitere Herrscher bis in unsere Zeit. Wenn eine Zeit anbricht, in der es keinen ernannten Anführer gibt, so ist es Pflicht für diejenigen, die Beschlüsse der Gemeinschaft fassen und aufheben (ahl al-ḥall wa-l-ʿaqd), zusammenzukommen und einen Imam einzusetzen. Dieser soll das Wort Gottes erhöhen, den Dschihad anordnen, die Interessen der Untertanen wahren, die Rechtsstrafen vollziehen, die Erfüllung der Rechte sicherstellen, alleinstehende Frauen verheiraten und dergleichen mehr. Dann obliegt es allen Menschen, ihm zu gehorchen, [in Angelegenheiten, die dem] Gehorsam gegenüber Gott [entsprechen], wie Gott sagt:

„Gehorcht Gott, gehorcht dem Gesandten und denen, die unter euch Befehlsgewalt haben.“ (Koran 4:59)

Mit „denen, die Befehlsgewalt haben“ sind die Herrscher gemeint.

Die drei Wege zur Begründung des Imamats

Das Imamat wird auf einem von drei Wegen begründet:

  1. Durch Treueeid (bayʿah), wie beim Imamat al-Ṣiddīqs, das auf dem Treueeid der Gefährten beruhte (Gott habe Wohlgefallen an ihnen).
  2. Durch Ernennung seitens des amtierenden Imams, wie bei der Ernennung ʿUmars durch Abū Bakr. Überlässt der Imam die Entscheidung einer Beratung durch eine Gruppe, und diese wählt einen aus ihrer Mitte, gilt das als Ernennung. So übertrug ʿUmar (Gott habe Wohlgefallen an ihm) die Entscheidung [über seinen Nachfolger] sechs Männern: ʿAlī, ʿUthmān, Ṭalḥah, al-Zubair, Saʿd ibn Abī Waqqāṣ und ʿAbd al-Raḥmān ibn ʿAwf. ʿUmar sagte: „Fünf von euch sollen den sechsten bestimmen.“ Sie einigten sich einmütig auf ʿUthmān.
  3. Durch Zwang und Übermacht. Wer Stärke und Macht zeigt, die Menschen mit Gewalt und Autorität unterwirft, wird zum Herrscher, gleich ob Araber oder Nichtaraber, auch wenn er sich durch die gewaltsame Machtergreifung versündigt. Der Gehorsam ihm gegenüber wird Pflicht [in Angelegenheiten, die dem] Gehorsam gegenüber Gott [entsprechen]. Es ist nicht erlaubt, sich mit dem Schwert gegen ihn zu erheben. Überliefert ist von Awf ibn Mālik, der vom Propheten ﷺ berichtete: „Wenn jemand einen Statthalter hat, von dem er sieht, dass er etwas begeht, das Gott ungehorsam ist, so soll er den Ungehorsam gegenüber Gott verabscheuen, aber sich nicht vom Gehorsam ihm gegenüber lossagen.“

Ist das Imamat für einen Mann begründet und erhebt sich ein anderer gegen ihn, überwältigt ihn und unterwirft ihn, so ist zu unterscheiden: Wurde die Herrschaft des Gestürzten durch Treueeid oder Ernennung begründet, so wird er durch Gewalt nicht abgesetzt. Wurde seine Herrschaft hingegen durch Zwang begründet, so wird er abgesetzt, und der, der ihn überwältigt, wird der neue Herrscher, denn seine Herrschaft beruhte auf Übermacht und endet, wenn diese Übermacht wegfällt.


Abū al-ʿAbbās Ibn al-Rifʿah in Kifāyat al-nabīh sharḥ al-Tanbīh

Zum Begriff „Sultan“

Der Begriff „Sultan“ leitet sich von salāṭa ab, was „Rettung“ und „Herrschaft“ bedeutet. Es heißt auch, er stamme von salīṭ, „Öl“, weil es [den Weg] erhellt, Ungerechtigkeit abzuwehren und Rechte durchzusetzen. In diesem Zusammenhang bezeichnet „Sultan“ jedoch den größten Imam, der das prophetische Kalifat innehat, die Religion schützt und die weltlichen Angelegenheiten verwaltet.

Wesen und Aufgaben des Imamats

Zweifellos umfasst das Imamat vollständige Führung und allgemeine Vormundschaft, die Öffentlichkeit wie Elite in den wesentlichen Angelegenheiten von Religion und Gesellschaft betrifft. Der Imam trägt die Verantwortung für:

  • den Schutz unserer geheiligten Grenzen, einschließlich der Verteidigung des Landes,
  • die Fürsorge für die Untertanen,
  • die Verkündung des Rufes [zum Islam] durch Beweis und Schwert,
  • die Abwehr von Schaden und Unrecht,
  • den Beistand für die Unterdrückten gegen die Unterdrücker,
  • das Einfordern der Rechte von denen, die sie verweigern, und ihre Zuteilung an die Berechtigten.

Diese Ziele werden später im Einzelnen ausgeführt.

Das Imamat als Gemeinschaftspflicht

[Al-Juwainī] sagte, das Imamat sei eine gemeinschaftliche Pflicht (farḍ kifāyah), gemäß dem Konsens aller, über die die Sonne auf- und untergeht, und der Übereinstimmung sämtlicher Gelehrtenschulen. Die Gefährten des Propheten ﷺ beeilten sich, einen Imam einzusetzen, und verzögerten die Vorbereitung der Bestattung des Propheten aus Furcht, sie könnten plötzlich getroffen werden.

Der Sinn dahinter: Würde man die Menschen im Chaos belassen, ohne jemanden, der sie zum Rechten eint, sie [vor Falschem] warnt und davon abhält, den Fußstapfen des Satans zu folgen, während Schaden und Zwietracht bereits herrschen, so würde die Menschheit zugrunde gehen, Tyrannen und Pöbel würden sich erheben, Streitigkeiten aufflammen, und böse Kräfte würden die Menschen der Religion beherrschen. Gott hat im Klaren Buch darauf hingewiesen:

„Würde Gott nicht die einen Menschen durch die anderen zurückdrängen, wäre die Erde wahrlich dem Verderben anheimgefallen; aber Gott ist voller Huld gegenüber den Welten.“ (Koran 2:251)

Vernunft oder Offenbarung?

Es besteht jedoch eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob das Gesagte [das Imamat] durch die Vernunft oder durch die Offenbarung (sharʿ) verpflichtend ist, wie al-Māwardī berichtet. Für die erste Ansicht verwies er auf den Vers des vorislamischen Dichters al-Afwah al-Awdī:

Die Menschen taugen nicht im Chaos, ohne einen Anführer,
und auch nicht mit unwissenden Anführern.

Diese Ansicht schrieb der Imam [al-Juwainī] einer Gruppe der Rāfiḍiten zu, der Richter [Ḥusain al-Marwazī] im „Kapitel über Verbrechen“ einer Gruppe von Theologen. Die Mehrheit der Umma vertritt die Gegenposition. Diese Meinung [das Imamat sei eine durch Offenbarung begründete Pflicht] wurde mit Gottes Wort gestützt:

„O ihr, die ihr glaubt, gehorcht Gott und gehorcht dem Gesandten und denen, die unter euch Befehlsgewalt haben.“ (Koran 4:59)

Somit hat Gott uns den Gehorsam gegenüber denen auferlegt, die Befehlsgewalt über uns haben, das sind die Herrscher, die uns führen. Abū Huraira überlieferte, dass der Prophet ﷺ sagte:

„Nach mir wird es Führer geben. Der Rechtschaffene wird euch in Rechtschaffenheit führen und der Frevler in Frevel. So hört auf sie und gehorcht ihnen in allem, was der Wahrheit entspricht. Handeln sie gut, so ist es zu eurem Nutzen und zu ihrem, handeln sie schlecht, so fällt es auf sie und nicht auf euch.“

Eine Rechtsfrage (farʿ)

Übernimmt eine qualifizierte Person das Imamat, so entfällt die Pflicht für die übrigen. Wird das Amt der Mehrheit von ihnen, einschließlich der am besten Geeigneten, angetragen und sie lehnen ab, so dürfen sie nicht zur Annahme gezwungen werden, denn es handelt sich um einen freiwilligen, auf Einvernehmen beruhenden Vertrag, der keinen Zwang zulässt. Vielmehr wird das Amt einem anderen geeigneten Kandidaten angetragen, wie al-Māwardī und andere festhalten.

Lehnen alle geeigneten Kandidaten ab und niemand übernimmt das Amt, so müssen nach al-Māwardī zwei Gruppen die Initiative ergreifen: erstens die Wahlberechtigten („Leute der Wahl“), bis sie einen Führer für die Umma gewählt haben, und zweitens die für das Imamat Qualifizierten, bis einer von ihnen annimmt. Die Verzögerung der Einsetzung des Imamats bedeutet für niemanden sonst in der Umma außerhalb dieser beiden Gruppen einen Schaden oder eine Sünde.


Zakariyyā al-Anṣārī & Shihāb al-Dīn al-Ramlī in Asnā al-maṭālib sharḥ Rawḍ al-ṭālib (mit al-Ramlīs Glosse)

Al-Anṣārī zu Ibn al-Muqrīs Rawḍ:

Das [Imamat] ist eine gemeinschaftliche Pflicht, vergleichbar mit der Pflicht, das Richteramt einzurichten. Denn die Umma braucht einen Imam, der die Religion aufrechterhält, die Sunna unterstützt, die Unterdrückten schützt, die Erfüllung der Rechte sicherstellt und sie an ihre rechten Orte stellt.

Al-Ramlī zu Asnā al-maṭālib:

Manche haben das Imamat als allgemeine Führung in religiösen und weltlichen Angelegenheiten definiert, die einer Person unter den Menschen übertragen ist. Der Zusatz „allgemein“ schließt den Richter, den Vorsteher und andere aus. Diese Definition wurde jedoch als nicht trennscharf bewertet, da sie das Amt der Prophetenschaft nicht ausschließt. Daher sollte das Imamat definiert werden als die Nachfolge des Propheten bei der Aufrechterhaltung der Religion und der Bewahrung der Angelegenheiten der Gemeinschaft, so dass ihm die gesamte Umma folgen muss.

Seine [al-Anṣārīs] Aussage „und es ist eine gemeinschaftliche Pflicht“ beruht auf dem Konsens [der Gelehrten]. [Belegt wird dies durch] die Eile der Gefährten bei der Einsetzung eines Imams und ihre Verzögerung der Vorbereitung der Bestattung des Propheten ﷺ aus Furcht, sie könnten plötzlich von einer wichtigen Angelegenheit [die Führung erfordert] getroffen werden. Zudem würden die Menschen zugrunde gehen, wenn man sie im Chaos ließe, ohne jemanden, der sie zum Rechten eint und vom Falschen abhält, und die Verdorbenen würden über die Gläubigen herrschen. Gott, der Allmächtige, sagte:

„Würde Gott nicht die einen Menschen durch die anderen zurückdrängen …“ (Koran 2:251)


Texte der Rechtstheorie (Uṣūl al-fiqh)

Jalāl al-Dīn al-Maḥallī in seinem Kommentar zu Tāj al-Dīn al-Subkīs Jamʿ al-jawāmiʿ

Zu al-Subkīs Aussage „Es ist Pflicht für die Menschen, einen Imam einzusetzen, auch wenn er weniger qualifiziert ist [als andere Kandidaten]“ sagte al-Maḥallī:

(Es ist Pflicht für die Menschen, einen Imam einzusetzen), der sich um ihre Belange kümmert, darunter den Schutz der Grenzen, die Aufstellung der Heere, die Niederschlagung rebellischer Elemente, von Dieben und Straßenräubern und dergleichen. [Diese Pflicht beruht] auf dem Konsens der Gefährten des Propheten ﷺ nach seinem Tod (Friede sei mit ihm): Sie hielten sie für eine der wichtigsten Pflichten, sogar wichtiger als die Bestattung des Propheten ﷺ. Die Menschen haben diese Praxis in jedem Zeitalter beibehalten.

(Auch wenn der eingesetzte Imam weniger qualifiziert ist): Seine Einsetzung genügt dennoch, um die Pflicht der Einsetzung zu erfüllen. Manche Gelehrte widersprachen und meinten, der am besten Qualifizierte müsse eingesetzt werden. Die Khārijiten hielten die Einsetzung eines Imams jedoch nicht für verpflichtend, während die [schiitischen] Imāmiyya sie für eine Pflicht Gottes hielten.


Ḥasan al-ʿAṭṭār in seiner Glosse zu al-Maḥallīs Kommentar

Zu „Es ist Pflicht“: Das bedeutet, dass es durch Offenbarung (sharʿan) verpflichtend ist, nicht durch die Vernunft, entgegen der Ansicht einiger Muʿtaziliten. Die Mehrheit von ihnen stimmt jedoch mit uns [den Sunniten] überein. Einige Khārijiten haben die Verpflichtung ganz verneint. Abū Bakr al-Aṣamm, ein Muʿtazilit, argumentierte, das Imamat sei nicht verpflichtend, wenn Gerechtigkeit und Fairness herrschen, da es dann nicht gebraucht werde, wohl aber, wenn Ungerechtigkeit auftritt. Einige Muʿtaziliten meinten hingegen, es sei verpflichtend, wenn Gerechtigkeit herrscht, um die Symbole der Scharia sichtbar zu machen, nicht aber bei Ungerechtigkeit, da die Ungerechten dem Imam womöglich nicht gehorchen würden, was zu weiteren Unruhen führte.

Zu „für die Menschen“: Gemeint sind die ahl al-ḥall wa-l-ʿaqd, und das einfache Volk folgt ihrer Entscheidung. Es gibt keine besonderen Bedingungen hinsichtlich ihrer Zahl oder ihrer Übereinstimmung in den verschiedenen Regionen. Selbst wenn al-ḥall wa-l-ʿaqd einer einzigen einflussreichen Person übertragen wäre, genügt ihr Treueeid [für jemanden, der dadurch zum Imam wird].

Zu „die Einsetzung eines Imams“: Gemeint ist das Imamat, die allgemeine Führung in religiösen und weltlichen Angelegenheiten als Nachfolge des Propheten ﷺ. Der Zusatz „Nachfolge“ schließt die Prophetenschaft aus, der Zusatz „allgemein“ schließt Ämter wie das Richteramt, die Vorsteherschaft über einzelne Gebiete und die Autorität eines uneingeschränkten Stellvertreters des Imams aus. Die Einsetzung eines Imams gehört zu den gemeinschaftlichen Pflichten, und es ist klar, dass es sich um eine Frage praktischer Rechtsnormen handelt, nicht der Glaubenslehre.

Da sich jedoch im Zusammenhang mit dem Imamat verdorbene Überzeugungen und Meinungsverschiedenheiten verbreiteten, besonders unter den Rāfiḍiten und Khārijiten, und jede Gruppe zu einem Fanatismus neigte, der beinahe zur Ablehnung vieler grundlegender Prinzipien des Islams und mancher Grundüberzeugungen der Muslime sowie zur Verunglimpfung der Rechtgeleiteten Kalifen führte, wobei doch feststeht, dass die Untersuchung ihrer Umstände, ihrer Würdigkeit und ihres Vorrangs nichts mit den Handlungen der Rechtsverpflichteten (mukallafūn) zu tun hat, nahmen die Theologen das Thema Imamat in die Erörterungen der dialektischen Theologie (kalām) auf.

Zu „und sie stellten es vor seine Bestattung“: Das ist eine Erklärung für die vorangehende Aussage [dass die Einsetzung eines Imams zu den wichtigsten Pflichten gehört]. Überliefert ist, dass Abū Bakr (Gott habe Wohlgefallen an ihm), als der Prophet ﷺ starb, eine Rede hielt und sagte:

„O ihr Menschen, wer Muḥammad anbetet: Muḥammad ist gestorben. Wer aber den Herrn Muḥammads anbetet: Er lebt und stirbt nicht. Diese Angelegenheit [der Führung] muss von jemandem wahrgenommen werden. So beratet und äußert eure Ansichten, Gott sei euch gnädig.“

Die Menschen kamen von allen Seiten herbei und sagten: „Du hast die Wahrheit gesprochen, aber wir müssen diese Angelegenheit bedenken.“ Niemand aber behauptete, es bestehe kein Bedarf an einem Imam.

Übersetzt aus dem Englischen von Ummatics:
https://ummatics.org/classical-texts/shafii-jurists-and-legal-theorists-on-the-imamate?highlight=shafii

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